Allgemeine Geschäftsbedingungen der ME2BE MEDIEN GmbH (Agentur)
§ 1 Geltung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGBs)
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der
Agentur gelten ausschließlich diese AGBs.
Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn
sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen
AGBs abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sämtliche Angebote der Agentur sind freibleibend.
Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der
Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf
Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
§ 3 Leistung und Honorar
Die Agentur erbringt ihre Leistungen entsprechend dem
vereinbarten Vertragsinhalt. Sie kann zur Erfüllung der vereinbarten Leistung
Dritte einschalten, mit denen sie dann im eigenen Namen Werkverträge
abschließt. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das
vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt
insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur. Alle der Agentur
erwachsenen Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen
(z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen), sind vom
Kunden zu ersetzen. Anfallende Portokosten werden von der Agentur als
Portopauschale angefordert und müssen spätestens drei Tage vor dem
Postauflieferungstermin einem unserer Konten unter Angabe des Verwendungszwecks
unwiderruflich gutgeschrieben sein. Vor Zahlungseingang ist die Agentur zur
Postauflieferung nicht verpflichtet. Effektiv anfallende Gebühren, ggf. auch
Nachforderungen der Post wegen Gewichtsüberschreitungen, werden nach
Auftragsbeendigung in einer Porto-Endabrechnung mit der Portopauschale
verrechnet. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich.
Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von der Agentur
schriftlich veranschlagt worden sind, um mehr als 20 Prozent überstiegen
werden, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die
Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht
binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig
kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Honorare werden für sämtliche Maßnahmen individuell vereinbart und nach den jeweiligen Einzelleistungen aufgeschlüsselt. Sämtliche Preisangaben gelten zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Das Honorar ist nach Fertigstellung der jeweiligen Maßnahme, spätestens jedoch nach Auslieferung bzw. Veröffentlichung fällig. Die Leistung gilt als fertiggestellt, wenn sie vom Kunden abgenommen wurde. Die Abnahme der Vorlage erfolgt unverzüglich nach ihrer Zusendung. Die Agentur wird für die Abnahme eine angemessene Frist setzen. Eine ausbleibende Rückmeldung des Kunden auf die Zusendung der Vorlage gilt spätestens nach 14 Tagen ab Erhalt als stillschweigendes Einverständnis und damit als erfolgte Abnahme.Die Agentur ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss in Höhe von 50 % der Auftragssumme (einschließlich Mehrwertsteuer) für solche Einzelleistungen zu verlangen, für die ein Honorar von mehr als 2.000,00 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) vereinbart ist. Nach vollständiger Leistungserbringung erstellt die Agentur eine Endabrechnung, in der die jeweiligen Maßnahmen und erbrachten Einzelleistungen detailliert abgerechnet werden. Rechnungen der Agentur sind innerhalb von 3 Werktagen ohne Abzug ab Erhalt der Rechnung zahlbar. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als vereinbart. Gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum der Agentur und darf solange nur mit dem Einverständnis der Agentur weiterveräußert, verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Alle Forderungen des Vertragspartners aus einer Weiterveräußerung werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung an die Agentur abgetreten. Gegen Ansprüche der Agentur kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus dem konkreten Vertragsverhältnis zu.
§ 5 Termine
Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der
allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes beachtet. Fixgeschäfte
bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Der Kunde ist verpflichtet, Termine
mit der Agentur mit einer sachgemäßen Vorlaufzeit, mindestens jedoch 14 Tage im
Voraus, schriftlich zu vereinbaren und Terminänderungen oder Absagen spätestens
14 Tage im Voraus schriftlich mitzuteilen. Mehraufwand, der darauf
zurückzuführen ist, dass der Kunde seinen Verpflichtungen zur Mitwirkung,
darunter auch jene zur rechtzeitigen und verbindlichen Mitwirkung an der
Terminierung, nicht nachgekommen ist, geht zu Lasten des Kunden und kann von
der Agentur gesondert in Rechnung gestellt werden. Bedarf es zur
Leistungserbringung einer Mitwirkung des Kunden, so beginnt die Frist zur Leistungserfüllung
nicht, bevor der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Die
Leistungspflicht der Agentur ruht, solange sich der Kunde ihr gegenüber mit
Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis im
Verzug befindet. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden erst
dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der
Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist
beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Außergewöhnliche,
unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Krieg,
kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden,
Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von
Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie
bei Drittunternehmen eintreten und sonstige Verzögerungen bei Auftragnehmern
der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des
vereinbarten Liefertermins.
§ 6 Präsentation
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der
Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und
Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher
Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen
Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die
Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde
ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen;
die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Werden
die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die
Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten
Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen
und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von
Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung,
Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verarbeitung ist ohne ausdrückliche
Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
§ 7 Eigentumsrecht und Urheberschutz
Jeder an die Agentur erteilte Auftrag, der Gestaltungsaufgaben (auch sprachlicher Natur, z.B. für Slogans, Produktnamen etc.) enthält, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ihm werden die urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse übertragen. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, für die Ausführung des konkreten Vertrages, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Agenturvertrages verwenden. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 Prozent des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln nach Ablauf des Agenturvertrages, für welche die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist, unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Die Agentur kann einen Teil der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung berechnen. Diese beträgt im ersten Jahr nach Vertragsende im Regelfall 100 Prozent, im zweiten bzw. dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages 50 Prozent bzw. 25 Prozent der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu entrichten. Die Entwürfe, Reinzeichnungen und andere Leistungen der Agentur dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von der Agentur weder im Original noch bei Reproduktionen verändert werden. Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Die Agentur wird die auf Grund des betreffenden Vertrages erbrachten Leistungen nicht in gleicher Weise für andere Kunden verwenden. Eine Ausnahme gilt lediglich für die von der Agentur verwendeten Archivfotos, sofern diese in anderen Branchen als der Branche, in welcher der Kunde tätig ist, verwendet werden. Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Die vom Kunden überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von der Agentur unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde zu deren Verwendung berechtigt ist. Die Agentur behält sich außerdem das Recht vor, gelieferte sowie durch die Agentur erstellte Inhalte auch nach vorheriger Freigabe gemäß der eigenen Richtlinie für gendergerechte Sprache vom 11.03.2021 ohne explizite Einwilligung des Kunden anzupassen, um die Einheitlichkeit der Textgestalt in den Publikationen zu wahren.
§ 8 Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und
bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und gegebenenfalls auf den Urheber
hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden
Um die bestmögliche Verwirklichung seiner Wünsche zu
ermöglichen, hat der Kunde bei der Leistungserbringung mitzuwirken. Der Kunde
muss sein Anforderungsprofil bezüglich der zu erstellenden Unterlagen bzw. der
vorzunehmenden Maßnahmen so genau wie möglich beschreiben, damit die Agentur
in die Lage versetzt wird, Zielrichtung und Inhalt der vereinbarten Maßnahmen
bestmöglich zu erschließen. Voraussetzung für die Realisierung, d.h. die
Drucklegung bzw. endgültige Erstellung oder Veröffentlichung, ist die
vorherige schriftliche Abnahme durch den Kunden. Diese erfolgt unverzüglich
nach Zusendung der jeweiligen (Layout-) Vorlage. Durch die Abnahme erklärt
sich der Kunde verbindlich mit der Vorlage einverstanden und trägt
dementsprechend das Risiko eventuell noch vorhandener Schreib- oder
Gestaltungsfehler oder sonstiger Unrichtigkeiten. Der Kunde hat daher die
Vorlage sorgfältig und intensiv zu prüfen. Der Kunde wird insbesondere die
rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit
der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine externe
rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit
verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. Wünscht der Kunde von der Agentur
eine Garantie für Rechtschreibung, Grammatik, Korrekturen etc., so ist
hierfür ein gesondertes Honorar schriftlich zu vereinbaren. Nach Abnahme der
Vorlage erfolgt die Realisierung durch Drucklegung, endgültige Erstellung oder
Veröffentlichung bzw. Durchführung der vereinbarten Werbemaßnahme. Vom Kunden
nachträglich geforderte Änderungen, Auftragsabweichungen oder
Autorenkorrekturen werden gesondert nach Aufwand berechnet.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
Die Agentur gewährleistet, dass die Unterlagen
entsprechend dem jeweils vereinbarten Vertragsinhalt sorgfältig erstellt und
die getroffenen Werbemaßnahmen sorgfältig durchgeführt werden. Eine Gewähr
für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung wird von der
Agentur nicht übernommen, insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet,
jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen. Entsprechen die von der
Agentur gelieferten Waren oder die von der Agentur erbrachten Leistungen nicht
den vertraglichen Vereinbarungen, so hat der Kunde dies unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Ware oder Leistung,
schriftlich unter Angabe der gerügten Mängel mitzuteilen. Mängel und
sonstige Abweichungen, die der Kunde nicht fristgerecht anzeigt, gelten als
genehmigt. Hat der Kunde rechtzeitig und berechtigterweise Mängel oder
sonstige Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen gerügt, steht dem
Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Für
das Recht auf Nachbesserung hat der Kunde der Agentur schriftlich eine
angemessene Frist zu setzen. Die Frist muss mindestens 15 Arbeitstage umfassen;
Arbeitstage sind dabei alle Werktage mit Ausnahme der Samstage. Im Einzelfall
kann eine längere Frist erforderlich sein. Nach Ablauf dieser Frist darf der
Kunde nur dann die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom Vertrag
zurücktreten, wenn er der Agentur dies bereits bei Fristsetzung schriftlich
angedroht hat. Sämtliche Rechte des Kunden wegen des Mangels oder einer
sonstigen Abweichung der Leistung von den vertraglichen Vereinbarungen
verjähren innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Ware bzw. Leistung. Die Agentur
haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von
Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für
deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Die Agentur haftet
selbst nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sollen bei der Agentur
lagernde Unterlagen und anderes Eigentum des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser,
Diebstahl oder gegen jede andere Gefahr versichert werden, so hat das der Kunde
zu besorgen. Für bei der Agentur lagernde Unterlagen kann nur eigenübliche
Sorgfalt verlangt werden. Hat der Kunde nach Zusendung der jeweiligen (Layout-)
Vorlage die Abnahme erklärt, so kann er wegen eventuell noch vorhandener
Schreibfehler oder sonstiger Fehler in Gestaltung, Optik oder sonstiger Weise
keine Rechte geltend machen.
§ 11 Geheimhaltung
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur
Geheimhaltung über sämtliche in Ausführung des betreffenden Vertrages
zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen. Insbesondere dürfen
derartige Unterlagen und Informationen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Eine Ausnahme gilt lediglich bei Einschaltung von Drittfirmen durch die
Agentur zur Erfüllung dieses Vertrages. Diese Verpflichtungen gelten auch nach
Beendigung des betreffenden Vertrages. Vorbehaltlich der in diesem Vertrag
niedergelegten Bestimmungen wird jeder Vertragspartner die ihm vom anderen
Vertragspartner übermittelten Informationen (nebst Unterlagen, Muster usw.)
als ihm anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln, nur im Rahmen des
Vertragszwecks verwenden und Dritten nicht zugänglich machen. Diese
Verpflichtung besteht nicht, wenn die Informationen der Öffentlichkeit vor dem
Empfang zugänglich waren, oder der Öffentlichkeit nach dem Empfang
zugänglich wurden, ohne dass der Informationsempfänger hierfür
verantwortlich war, oder dem Informationsempfänger zu einem beliebigen
Zeitpunkt von einem nach bester Kenntnis des Informationsempfängers dazu
berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind, oder dem Informationsempfänger
vor Empfang bekannt waren oder von ihm unabhängig entwickelt werden, oder
einem Dritten der Agentur zur Erfüllung seiner Leistung gemäß § 3 zur
Verfügung gestellt werden und die Agentur den Dritten zur Vertraulichkeit
gemäß der vorliegenden Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichtet, oder
aufgrund einer bestands- bzw. rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen
Entscheidung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind. Bei Bekanntwerden eines
solchen Grundes hat der Informationsempfänger den Informationsgeber darüber
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Beweislast für das Vorliegen eines
der vorgenannten Ausnahmetatbestände trägt der jeweilige
Informationsempfänger. Die Vertragspartner werden bei der Geheimhaltung der
Informationen die gleiche Sorgfalt anwenden wie hinsichtlich ihrer eigenen
Betriebsgeheimnisse. Sie stehen einander dafür ein, dass ihre Mitarbeiter –
soweit sie Kenntnis von Informationen erlangen können – entsprechend
verpflichtet sind.
§ 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort
und Gerichtsstand
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der
Agentur ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Erfüllungsort und
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur
und dem Kunden ergebenen Streitigkeiten ist der Sitz der Agentur.
§ 13 Salvatorische Klausel
Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGBs
berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist
durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu
ersetzen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ME2BE MEDIEN GmbH (Abonnements)
§ 1 Vertragsgegenstand und Abonnementlaufzeit
1.1 Der Kunde schließt mit der DIGI:BO GmbH ein Abonnement für die Nutzung eines Firmenprofils auf dem DIGI:BO-Portal ab.
1.2 Die Mindestlaufzeit des Abonnements beträgt ein Jahr. Das Abonnement verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern es nicht spätestens 30 Tage vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
§ 2 Preise und Abrechnungsmodalitäten
2.1 Ab dem 01.01.2025 beträgt der Preis für ein Firmenprofil-Abonnement einheitlich 696,00 € (inkl. MwSt.) pro Jahr für Neukunden.
2.2 Bestandskunden behalten ihre bisherigen vertraglich vereinbarten Preise, solange keine individuelle Anpassung vertraglich vereinbart wird.
2.3 Die Abrechnung erfolgt jährlich im Voraus. Die Zahlung ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
3.1 DIGI:BO GmbH behält sich das Recht vor, Preisänderungen vorzunehmen, insbesondere aufgrund gestiegener Energiepreise, staatlich bedingter Abgaben oder sonstiger wirtschaftlicher Entwicklungen (z. B. CO2-Steuer).
3.2 Änderungen werden dem Kunden mindestens 60 Tage vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung zu. Macht der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Änderung als angenommen.
4.1 Kündigungen bedürfen der Schriftform und sind an die im Vertrag genannte Kontaktadresse zu richten.
4.2 Bei vorzeitiger Beendigung des Abonnements besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Gebühren.
Sehestedt 01.01.2024